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Das SIVUS-Konzept basiert auf den Werten, die in den siebziger und achtziger Jahren die Diskussion bestimmten und die insbesondere über Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden”) 1994 Eingang in den Kanon der Grundrechte einer jeden Bürgerin der Bundesrepublik gefunden haben.

Auf Artikel 1 Grundgesetz (“Die Würde des Menschen ist unantastbar”) fußt das System von Grundrechten, das Menschen mit Behinderungen ebenso zusteht wie allen anderen. Im Bundessozialhilfegesetz kommen diese Grundrechte zum Ausdruck. “Die Sozialhilfe soll (...) die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll sie soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben (§ 1 Abs. 2, BSHG). Ziel der Eingliederungshilfe nach §§ 39/40 BSHG, auf die jeder behinderte Mensch einen individuellen Rechtsanspruch hat, ist die Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft durch Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG; vgl. Doldasinski & Gromann-Richter, 1989).

Im Gegensatz beispielsweise zu Schweden gibt es in der Bundesrepublik noch kein eigenständiges Leistungsgesetz für den Bereich der Hilfe für Menschen mit Behinderungen” (Conty & Pöld-Krämer, 1997, S.2) - obwohl es Bestandteil alter Forderungen von Selbsthilfeverbänden und Fachgruppen ist. Ein Leistungsgesetz ist notwendig, das eine tatsächliche Verbesserung der Situation und Stellung geistig behinderter Menschen in der Gesellschaft beinhaltet und nicht aus Gründen der Kostenverschiebung oder -reduzierung eingeführt wird. “Die wesentliche Grundlage der Behindertenhilfe ist (jedoch) nach wie vor die Sozialhilfe. Menschen mit Behinderungen sind in der Regel Sozialhilfeempfänger und damit im Bereich des gesetzlich vertretbaren Minimums an materieller Ausstattung angesiedelt" (ebenda; vgl. auch Urban, 2000).

Eine Reihe von Aspekten, die sich aus den Grundrechten insbesondere der Festlegung zur Menschenwürde ergeben, haben eine besondere Bedeutung für die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen und hier im Besonderen für Menschen mit geistiger Behinderung, die professionell begleitet werden und in Institutionen leben. Dies sind beispielsweise die Subjektstellung als Person, die Anerkennung von Privatheit, Intimität und Sexualität, ein soziales Leben einschließlich einer sinnerfüllten Betätigung und Zeitstrukturierung, eine bedarfsgerechte Begleitung und Unterstützung oder eine als gesichert erlebte materielle Existenz (vgl. v. Bodelschwinghsche Anstalten Bethel, 1997; Ramin, 1995).

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